
Physiotherapie – Tipps zur Abrechnung mit einem Unfallversicherungsträger
10.08.2018Lesezeit: 5 Min.
Relevant für: Heilmittel
Bei der Abrechnung mit Unfallversicherungsträgern bzw. Berufsgenossenschaften (BG) gelten eigene Gesetze (SGB VII). Die Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung (SGB V) sind bei diesen Kostenträgern nicht anwendbar. Weder die Heilmittelrichtlinien noch die Abrechnung nach § 302 SGB V sind für die Unfallversicherungsträger gültig. Zuzahlungen fallen nicht an.
Für die Verordnung der Behandlungen zu Lasten der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (UV) ist ein spezielles Formblatt vorgeschrieben: Formtext 2400. Ebenfalls besonders ist die Handhabung der Verordnung. Hier sollte (von der Ärztin oder vom Arzt) nicht die Krankenversichertenkarte zum Bedrucken des Rezeptformulars benutzt werden, da automatisch die zuständige Krankenkasse auf das Rezept gedruckt wird, was eine Abrechnung der Rezeptkosten mit der Krankenkasse und nicht mit dem Unfallversicherungsträger zur Folge hat.
Die wichtigsten Formalien: Bei Verordnung von Heilmitteln muss die exakte Bezeichnung des Unfallversicherungsträgers mit Verwaltungsstandort, Name, Anschrift und Geburtsdatum der Patientin oder des Patienten sowie das Ausstellungsdatum auf der Verordnung eingetragen sein. Die wichtigsten Daten zum Unfalltag und Unfallbetrieb (Name und Anschrift mit PLZ des Arbeitgebers) dürfen ebenfalls nicht fehlen. Bei der Entgegennahme der Verordnung sollten Sie darauf achten: Sind die wichtigsten Formalien eingehalten? Ist die Verordnung von einer zugelassenen Ärztin oder einem zugelassenen Arzt ausgestellt/unterschrieben? Wurde das vorgeschriebene Formular F 2400 verwendet?
Positionierung für die Abrechnung
Die Leistungsziffern der physiotherapeutischen Behandlungen sowie die verordnete Anzahl werden auf der Vorderseite des Verordnungsblattes i. d. R. von der Ärztin oder vom Arzt eingetragen. NOVENTI azh übernimmt diese Daten für die Abrechnung und multipliziert dabei die Anzahl der Behandlungen automatisch mit den entsprechenden Zeitintervallen, soweit vorgesehen, zur Berechnung der Vergütung.
Ausnahmen: Sonstige Leistungen und Angaben, die nicht von der Ärztin oder vom Arzt eingetragen werden, tragen Sie bitte auf der Vorderseite der Verordnung im unteren Bereich ein. Betroffen sind z.B. folgende Leistungen:
- Leistungsziffer 8602 = ärztlich verordneter Hausbesuch
- Ihre Eintragung: 8602 X 10 (beispielhafte Angabe für 10 Hausbesuche) - Leistungsziffer 8603 = Wegegebühr bei ärztlich verordnetem Hausbesuch je km
- Ihre Eintragung: 8603 / 10 x10 km (beispielhafte km-Angabe)
Unsere Lösungen
Sie möchten sich lieber auf Ihre Patientinnen und Patienten konzentrieren, statt sich mit komplizierten Regularien auseinanderzusetzen? Wir haben passgenaue Lösungen dafür!
Kostenträger lehnen Erstattung ab
In manchen Fällen entpuppt sich eine „normale“ Heilmittelverordnung im Nachhinein als UV-Rezept. Folge: Die Krankenkasse lehnt die Bezahlung mit Verweis auf die Zuständigkeit des Unvallversicherungsträgers ab. Trotz Klärungsversuchen seitens NOVENTI azh besteht die Gefahr, dass beide Kostenträger die Erstattung ablehnen. Wir empfehlen Ihnen in diesen Fällen, ggf. mit Ihrer Patientin oder Ihrem Patienten Rücksprache zu halten und diesem die Leistung privat in Rechnung zu stellen. Weisen Sie bitte die Patientin oder den Patienten darauf hin, dass er die Erstattung mit seiner Krankenkasse absprechen sollte.

Susanne Schneider
Immer up-to-date – Unsere Newsletter
Neuigkeiten und Wissenswertes speziell für Gesundheitsberufe der Bereiche Heilmittel und Hilfsmittel.
Abonnieren Sie jetzt unseren kostenfreien Newsletter!




