
Neue Heilmittelrichtlinie – das sollten Sie wissen
04.12.2020Lesedauer: 7 Min.
Relevant für: Heilmittel
Mit der neuen Heilmittelrichtlinie, die seit dem 1. Januar 2021 in Kraft getreten ist, gibt es für die Verordnungen von Heilmitteln einiges zu beachten.
Neue Heilmittelrichtlinie bringt einige Neuerungen
Die neue Heilmittelrichtlinie bringt einige Neuerungen mit sich, die vor allem für die Patientinnen und Patienten, aber auch für die behandelnden Gesundheitsberufe Verbesserungen und Prozessoptimierungen versprechen. Mit Inkrafttreten der neuen Heilmittelverordnung treten neue Regelungen in Kraft. Darauf müssen die verordnenden Ärztinnen und Ärzte und Sonstigen Leistungserbringer achten:
• Die neue Heilmittelrichtlinie gilt ab 1. Januar 2021
• Bislang sind keine Übergangsfristen zur Einführung der neuen Heilmittelrichtlinie bekannt
• Entfall der Regelfallsystematik sowie von Verordnungen außerhalb des Regefalles und damit auch des Genehmigungsverfahrens
• Änderungen des Heilmittelkataloges zur Vereinfachung
• Neues Verordnungsformular Muster 13 für alle Fachrichtungen
• Bei Wechsel der Ärztin/des Arztes entsteht ein neuer Verordnungsfall unabhängig von der Diagnose
Behandlungsbeginn und Fristen
Behandlungsbeginn und Unterbrechung
- 28 Tage: Behandlungen müssen innerhalb von 28 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum begonnen werden
- 14 Tage - Dringlichkeit: Es kann ein dringlicher Behandlungsbedarf vom Arzt festgelegt werden, der einen Beginn innerhalb von 14 Tagen erforderlich macht
- Unterbrechung >14 Tage: Unterbrechungen von mehr als 14 Tagen müssen weiterhin angemessen dokumentiert werden. Z.B. Krankheit, Urlaub etc. Details werden in den Verträgen geregelt. Dies gilt nicht für Podologie und Ernährungstherapie
Nach Verstreichen der Fristen ist die Verordnung ungültig und kann nicht mehr genutzt werden!
Neuer Verordnungsfall – Fristberechnung
Ein neuer Verordnungsfall tritt ein, wenn seit dem Datum der letzten Verordnung ein Zeitraum von 6 Monaten vergangen ist, in dem keine weitere Verordnung für diesen Verordnungsfall ausgestellt wurde.
So wird die Frist berechnet: Tag nach dem Ausstellungsdatum der Verordnung + 6 Monate

Welches Abrechnungspaket passt zu Ihnen?
Finden sie individuelle Abrechnungslösungen, die zu Ihrer Praxis passen.Orientierende Behandlungsmenge und Höchstmenge
Die orientierende Behandlungsmenge stellt die Gesamtverordnungsmenge für einen Verordnungsfall dar, in deren Rahmen die Behandlung abgeschlossen werden kann. Die orientierende Behandlungsmenge richtet sich nach der medizinischen Erfordernis des Einzelfalls. Sie muss nicht zwingend ausgeschöpft werden, kann aber nach Ausschöpfung auch überschritten werden. Die medizinische Notwendigkeit dieser Überschreitung muss von der Ärztin/vom Arzt festgestellt und in der Patientenakte vermerkt werden.
Die Höchstmenge je Verordnung gibt die maximale Menge der Behandlungen vor. Die Höchstmenge kann pro Verordnung zwischen mehreren vorrangigen Heilmitteln aufgeteilt werden. Sie bleibt auch bei Überschreitung der orientierenden Behandlungsmenge bestehen.
Besonderer Verordnungsbedarf
Bei besonderen Verordnungsbedarfen (§ 106b Absatz 2 SGB 5) oder langfristigen Heilmittelbedarf (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) dürfen auch höhere Behandlungsmengen verordnet werden – jedoch maximal für einen Behandlungsbedarf von 12 Wochen, abhängig von der Behandlungsfrequenz.
Änderungen Systematik Heilmittelkatalog
Diagnosegruppen
13 Diagnosegruppen für Physiotherapie: WS, EX, CS, LY, ZN, GE, AT, PN, SO1, SO2, SO3, SO4, SO5
14 Diagnosegruppen für Logopädie: ST1, ST2, ST3, ST4, SP1, SP2, SP3, SP4, SP5, SP6, SC, SF, RE1, RE2
10 Diagnosegruppen für Ergotherapie: SB1, SB2, SB3, EN1, EN2, EN3, PS1, PS2, PS3, PS4
3 Diagnosegruppen für Logopädie: DF, NF, QF
Leitsymptomatik
Die Leitsymptomatik ist eine Pflichtangabe der Ärztin/des Arztes. Sie wird mit Buchstaben a), b) und oder ggf. c) von der Ärztin/vom Arzt angegeben oder kann im Falle einer patientenindividuelle Leitsymptomatik als Klartext vermerkt werden.
Neues Verordnungsmuster 13
Ärztinnen und Ärzte geben auf Muster 13 an, ob sie Physiotherapie, Podologie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie gilt. Um Verzögerungen oder Absetzungen bei der Kostenübernahme seitens der GKV (Gesetzlichen Krankenversicherung) vorzubeugen, müssen Leistungserbringer und verordnende Ärztinnen und Ärzte die Einträge auf der Verordnung gewissenhaft und korrekt durchführen.

Susanne Schneider
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