Illustration einer digitalen Logopädie-Behandlung per Videotelefonie – telemedizinische Leistungen einfach erklärt.

Logopädie – Telemedizinische Leistungen

01.09.2022

Lesedauer: 8 Min. 
Relevant für: Heilmittel

Seit 1. September 2022 ist die Videotherapie nun auch wieder in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie möglich. GKV-Spitzenverband und die jeweiligen Berufsverbände haben sich in einer Übergangsänderungsvereinbarung geeinigt. Für Logopädinnen und Logopäden sind bis zu 30 % der definierten Leistungen im Kalenderjahr über Videotherapie möglich. Die telemedizinischen Leistungen bieten vielfältige Möglichkeiten die Behandlung und Versorgung von Patientinnen und Patienten zu unterstützen und optimieren. 

Videotherapie wieder als telemedizinische Leistung möglich

Seit dem 1. September 2022 dürfen Videotherapien wieder als telemedizinische Leistung in der Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie durchgeführt werden. Dies war zu Ende März 2022 durch den Ablauf der Corona-Sonderregelungen nicht mehr möglich.

Viele Logopädinnen und Logopäden wünschten sich einen nahtlosen Übergang in die Regelversorgung, dennoch kam es in den letzten 5 Monaten zu keiner Einigung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Berufsverbänden. Es wurde ein Schiedsverfahren angestoßen, das derzeit noch läuft. Bis die Schiedsstelle eine Entscheidung getroffen hat, gilt nun eine Übergangsänderungsvereinbarung, welche bis zu 30 % der definierten Leistungen im Kalenderjahr via Videotherapie zulässt.

Zusätzlich gilt eine neue Preisliste inklusive neuer Positionsnummern. 

Rahmenbedingungen für Behandlung per Video in Übergangsvereinbarung festgelegt

Damit bereits während des laufenden Schiedsverfahrens eine telemedizinische Versorgung für Versicherte sichergestellt werden kann, wurden nachfolgende Übergangsregelungen vereinbart. Kurz zusammengefasst:

Was ist eine telemedizinische Leistung

Der Begriff beschreibt die synchrone Kommunikation zwischen einem/einer Leistungserbringer/-in und einem/einer Versicherten oder deren Bezugs-/Betreuungspersonen während einer Onlinebehandlung per Videoübertragungin Echtzeit. Das bedeutet: Vorab aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) zählen hier nicht dazu.

Abrechnung Videotherapie 

  • Bestätigung der Behandlung erfolgt von dem/der Versicherten auf digitalem Weg oder per Fax nach der Behandlung (z. B. auch per E-Mail)
  • Die Bestätigung ist in der Patientenakte zu archivieren und nur auf Anforderung der jeweiligen Krankenkasse an diese zu übermitteln
  • Auf der Rückseite auf dem Muster 13 ist am Behandlungstag in der jeweiligen Zeile im Feld „Unterschrift des Versicherten“ der Begriff „telemedizinische Leistung“ oder das Kürzel „TML“ einzutragen (Bestätigung der Behandlung ohne Unterschrift)
  • Für telemedizinische Behandlungen müssen die neuen Positionsnummern verwendet werden (s. u.)
  • Die Abrechnung der Hausbesuchspauschale (HPNR X9901) ist nicht möglich, sofern der verordnete Hausbesuch telemedizinisch erbracht wurde

 

Neue Positionsnummern – hier ist Videobehandlung möglich

In der Einzeltherapie:

  • X3122: Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 30 Minuten
  • X3123: Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 45 Minuten
  • X3124: Einzel-Therapie (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 60 Minuten

In der Gruppentherapie:

  • X3240: Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und/oder Patienten, je Patientin oder Patient (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 45 Minuten
  • X3243: Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und/oder Patienten, je Patientin oder Patient (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 90 Minuten
  • X3242: Gruppen-Therapie 3-5 Patientinnen und/oder Patienten, je Patientin oder Patient (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 45 Minuten
  • X3244: Gruppen-Therapie 3-5 Patientinnen und/oder Patienten, je Patientin oder Patient (telemedizinische Leistungserbringung)
    Regelbehandlungszeit: 90 Minuten

Gemäß § 16b Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 15a Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte
sind Verlaufskontrollen regelmäßig und nur in Präsenz durchzuführen.
Insgesamt dürfen daher nicht mehr als 30% der Leistungenim Kalenderjahr telemedizinisch erbracht werden.

Voraussetzungen Patientinnen und Patienten

Patientinnen und Patienten müssen:

  • aktiv am Therapieprozess teilnehmen können
  • in der Gesamtbetrachtung der vorliegenden funktionellen und strukturellen Schädigungen zu Durchführung und Mitwirkung an einer Therapie per Video in der Lage sein
  • über eine ausreichende Medienkompetenz verfügen
     

Die Videotherapie darf NICHT durchgeführt werden, wenn:

  • eine Anleitung den unmittelbaren persönlichen Kontakt nötig macht
  • das Patientenwohl gefährdet und persönliche Intervention erforderlich ist
  • folgende funktionelle/strukturelle Schädigungen vorliegen, wie z. B.:
     
    • Aspirationsgefahr
    • Tonlosigkeit
    • nicht kompensierte Hörminderung/-verlust
    • Stark fluktuierende Symptomatik (z. B. bei akuter Aphasie, unmittelbarer postoperativer Phase)
    • nicht kompensierte psychische Beeinträchtigungen
       

Die Videotherapie darf bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, durchgeführt werden, wenn:

  • über eine ausreichende Medienkompetenz und Konzentrationsfähigkeit über die gesamte Dauer der Therapieeinheit verfügen
  • eine Bezugs- oder Betreuungsperson vor Therapiebeginn benannt und grundsätzlich zur Unterstützung anwesend ist
  • bei Kinder unter vier Jahren durch den/die Leistungserbringer/-innen besonders sorgfältig gepüft wird, ob die Kriterien nach § 7a Abs. 3 lit. a) vorliegen und dies in der Patientenakte dokumentiert wird.

Die Videotherapie darf bei Jugendlichen, ab dem vollendeten 14. Lebensjahr, durchgeführt werden, wenn:

  •  Leistungen nach § 11 Abs. 2 Heilmittel-Richtlinie erbracht werden

 

Regelungen Videotherapie – auf das müssen Sie achten

Keine Annahme-Bedingung:
Die Erbringung einer Videotherapie darf keine Voraussetzung für die Annahme der Verordnung sein.

Einsatzort:
Die Videotherapie darf nur in den von der GKV zugelassenen Praxisräumen stattfinden. Zur Vermeidung eines betriebsbedingten Beschäftigungsverbots nach § 13 Abs. 1 Mutterschutzgesetz können Logopädinnen udn Logopäden bereits laufende Therapien von zu Hause aus fortführen.

Erste Therapieeinheit eines Verordnungsfalls sowie Erst- und Bedarfsdiagnostik immer in Präsenz:
Gemäß § 16b Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie bzw. § 15a Abs. 3 Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte muss die erste Therapieeinheit in Präsenz abgegeben werden. Dies gilt auch für die Erst- und Bedarfsdiagnostik gemäß Anlage 1.

Schriftliche Einwilligung:
Die Behandlung per Video kann nur im vorigen gegenseitigen Einverständnis sowie nach erfolgter Aufklärung (Art, Verlauf, Rechte und Software) und Einwilligung schriftlich vereinbart werden. Dabei muss die Patientin oder der Patient auf die alternative Möglichkeit einer Behandlung in Präsenz hingewiesen werden. Die Einigung sollte in der Patientenakte dokumentiert werden.

Ablehnung durch Therapeutin/Therapeut oder Patientin/Patient:
Sowohl der/die Leistungserbringer/-in als auch der/die Versicherte kann die Behandlung per Video jederzeit zuvor oder in der weiteren Behandlungsserie ablehnen. Im Falle einer Ablehnung ist die Behandlung als Präsenztherapie durchzuführen. Dazu muss die Einwilligung zur Behandlung per Video widerrufen werden.

Behandelnde/r Therapeut/in:
Die Behandlungen sollten dabei grundsätzlich durch denselben Leistungserbringer in Präsenz und telemedizinisch durchgeführt bzw. fortgeführt werden.

Weitere Betreuungsperson:
Ist der/die Patient/-in pflegebedürftig oder falls erkrankungsbedingt Fremdhilfebedarf besteht, muss für den/die Patient/-in spätestens zu Beginn der jeweiligen Therapieeinheit ein persönliche/r Ansprechpartner/-in benannt werden. Diese/r muss nicht zwangsläufig die Bezug- oder Betreuungsperson sein, muss aber zur Unterstützung des Versicherten zur Verfügung stehen, sobald es notwendig ist.

Störungsfreie Umgebung:
Bei Therapeut/-in und Patient/-in muss ein geschützter Raum mit angemessener Privatsphäre sicherstellt sein.

Telefonersatz:
Leistungen können auch telemedizinisch erbracht werden, sofern es sich um Beratungen nach Ziffer 6 Anlage 1 handelt, die in Ausnahmefällen telefonisch möglich sind. Dies gilt unabhängig vom Alter des Versicherten.

Präsenz-Alternative:
Die Behandlung muss auch im Wege eines unmittelbar persönlichen Kontaktes in den zugelassenen Praxisräumen durchgeführt bzw. fortgeführt werden können. Es muss sichergestellt werden, dass der/die gleich/e Therapeut/-in die Therapie durch- bzw. fortführt.

Zertifizierte Software:
Die Videotherapie darf nur mit einer Software eines zertifizierten Videodienstanbieters durchgeführt werden. Der Software-Anbieter muss bei der GKV gelistet sein.

Stabile Internetverbindung:
Muss bei Therapeut/-in und Patient/-in gegeben sein.

Therapie darf nicht aufgenommen werden:
Aufzeichnungen jeglicher Art sind während der Videotherapie nicht gestattet.

Wie funktioniert die Videotherapie in der Praxis?

Flexibler PatientInnenkontakt – mobil und ortsunabhängig

Die Betreuung und Behandlung von Patientinnen und Patienten, die keine Möglichkeit haben in die Praxis zu kommen oder aus gesundheitlichen Gründen persönliche Kontakte reduzieren möchten, können dank der telemedizinischen Behandlung weiter persönlich betreut werden. 

Auch überregionale Behandlungen werden dadurch ermöglicht. Unabhängig von Therapie-Örtlichkeiten, langen Fahrtwegen oder aktuellen Hygienemaßnahmen, können Leistungserbringer mit den Patientinnen und Patienten Kontakt aufnehmen oder laufende Behandlungen unterstützen.

Welches Tool soll ich für die Videobehandlung nutzen?

Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung haben festgelegt, dass Anbieter von Diensten zur Durchführung von Videosprechstunden einen Nachweis erbringen müssen, über:

  • Datenschutzanforderungen
  • Informationssicherheit
  • Funktionale Aspekte

Grundlage dafür ist Anlage 31b des Bundesmantelvertrags Ärzte (BMV-Ä). Der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung führen auf ihren Webseiten ein Verzeichnis der Videodienstanbieter, die eine Bescheinigung nach Anlage 31b vorgelegt haben. Diese Bescheinigung ist zum Ende der Laufzeit der Nachweise erneut vorzulegen.

Katharina Steyrer

Ist seit 2020 ist im Markt Heilmittel tätig und bereitet relevante Informationen und Beiträge rund um die digitale Unterstützung für Phystiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Logopädinnen und Logopäden und Podologinnen und Podologen auf.

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