Logopädin macht Sprachübungen mit einem Kind

Logopädie – Rahmenvertrag Abrechnung GKV

01.04.2021

Lesedauer: 4 Min. 
Relevant für: Heilmittel

Der neue bundeseinheitliche Rahmenvertrag für Stimm-, Sprach- und Schlucktherapie ist in Kraft getreten. Was sollten Logopädinnen und Logopäden wissen was sollten sie bei der Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern beachten? Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Punkte.

Rahmenvertrag für Logopädie

Zum 16. März 2021 wurde der bundeseinheitliche Rahmenvertrag für Logopädie durch die Schiedsstelle in Kraft gesetzt.

Die Leistungserbringer müssen diesen Rahmenvertrag gegenüber der zuständigen ARGE innerhalb von 6 Monaten schriftlich (z.B. per Fax oder E-Mail) anerkennen.

Dies gilt nicht für Krankenhäuser, Rehabilitationseinrichtungen und ihnen vergleichbare Einrichtungen.

Ab 1. Januar 2021 gilt damit nur noch der Vertrag des GKV-Spitzenverbandes. Er löst alle bisherigen Kassenverträge ab.

Abrechnung ab 1. Januar 2021: Positionsnummern und Leistungsbeschreibung

X3010Erstdiagnostik
X3011Bedarfsdiagnostik
X3102Einzel-Therapie 30 Minuten
X3103Einzel-Therapie 45 Minuten
X3104Einzel-Therapie 60 Minuten
X3220Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und Patienten 45 Minuten
X3223Gruppen-Therapie 2 Patientinnen und Patienten 90 Minuten
X3222Gruppen-Therapie 3-5 Patientinnen und Patienten 45 Minuten
X3224Gruppen-Therapie 3-5 Patientinnen und Patienten 90 Minuten
X9901Hausbesuch (Einsatzpauschale inkl. Wegegeld)
X3302Bericht des LE an die Ärztin oder den Arzt
X3303Bericht auf besondere Aufforderung

 

Abrechnung Diagnostik

Die Diagnostik besteht aus der Erst-und Bedarfsdiagnostik. Sie ist die Grundlage der Therapie. Diagnostik und Therapie erfolgen nicht am selben Tag.

Erstdiagnostik (60 Minuten):

  • Abrechnung bei der ersten Verordnung eines Verordnungsfalles
  • Abrechnung bei Wechsel des LE durch den Versicherten innerhalb eines Verordnungsfalles

Bedarfsdiagnostik (30 Minuten):

  • Abrechnung bei Notwendigkeit während des Behandlungsverlaufes
  • Abrechnung ab der 2. VO möglich

Je Kalenderjahr können insgesamt bis zu 2 Einheiten Diagnostik erbracht werden, entweder 1x Erstdiagnostik + 1x Bedarfsdiagnostik oder 2x Bedarfsdiagnostik

Abrechnung Berichte

X3302: Anhang A: über das Verordnungsformular Muster 13 angefordert (Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ)

X3303: Anhang B: kann von der Ärztin bzw. vom Arzt oder dem Medizinischen Dienst angefordert werden (kein Bericht i.S. § 13 Absatz 2 lit. d, § 16 Absatz 7 HeilM-RL oder § 11 Absatz 2 lit. c, § 15 Absatz 5 HeilM-RL ZÄ). Dieser Bericht ist der Abrechnung beizufügen.

Anhang C: Erstellung des Berichtes

Behandlung in Einrichtungen

Nach § 11 Absatz 2 HeilM-RL bzw. § 9 Absatz 2 HeilM-RL ZÄ.

Behandlung von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, gegebenenfalls darüber hinaus bis zum Abschluss der bereits begonnenen schulischen Ausbildung, ist ausnahmsweise ohne Verordnung eines Hausbesuchs außerhalb der Praxis möglich, soweit die Versicherten ganztägig eine Fördereinrichtung besuchen und die Behandlung in dieser Einrichtung stattfindet.

Voraussetzung: besondere Schwere und Langfristigkeit der funktionellen oder strukturellen Schädigungen sowie der Beeinträchtigungen der Aktivitäten (z.B. bei behördlich festgestelltem Förderstatus)

Therapieziel darf nicht gefährdet werden.

Darauf sollten Logopädinnen und Logopäden achten - die wichtigsten Tipps

  • Parallelbehandlungen sind unzulässig (Erreichung desselben Therapieziels innerhalb derselben Diagnosegruppe)
  • Am Aufnahme- und Entlassungstag einer stationären Behandlung ist die Leistungserbringung möglich.
  • Verwendung von Korrekturmitteln sind unzulässig.
  • Bestätigung der Leistung mit Behandlungsdatum und Regelbehandlungszeit durch den Versicherten
  • Die Initialen des Leistungserbringers muss auf der Rückseite vermerkt sein.
  • Kann der Versicherte die Leistung nicht selbst bestätigen, muss auf der Rückseite ein Hinweis zur unterschreibenden Person und Grund vermerkt sein.
  • Versicherte, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, dürfen die Leistung selber bestätigen.
  • Behandlungsabbruch ist auf der Rückseite zu dokumentieren.
  • Gültigkeit der VO:
    • VO bis zu 10 Einheiten: 7 Monate nach dem Ausstellungsdatum
    • VO bis zu 20 Einheiten/LHB/BVB: 9 Monate nach dem Ausstellungsdatum
    • Verjährung tritt nach 9 Monaten ein, gerechnet vom Ende des Monats, in dem die Behandlungen abgeschlossen worden sind.
  • Der LE muss bei Vorlage der VO prüfen, dass die Daten des KT eingetragen sind. Stellt sich später heraus, dass der Versicherte zum Zeitpunkt der Behandlung nicht bei dem angegeben KT versichert ist, bleibt die auf der VO angegebene KK trotzdem für die Abrechnung der Leistung zuständig. Die tagesaktuelle Zuordnung der Heilmittelkosten und der entsprechende Zuzahlungsausgleich erfolgt im Innenverhältnis der KK.
  • Ermöglicht die KK die nachträgliche Korrektur, gilt das folgende Verfahren: Die KK setzt die VO ab und gibt einmalig die Möglichkeit auf einer Verordnungskopie die fehlende(n) Angabe(n) zu korrigieren und/oder zu ergänzen. Die Korrektur/Ergänzung muss innerhalb von 3 Monaten eingereicht werden. Danach ist eine Korrektur nicht mehr möglich. Es entsteht eine Bearbeitungsgebühr von 40 EUR. Die nachträgliche Korrektur ist bei folgenden Punkten möglich: Personalienfeld (Status und Betriebsstättennummer), Behandlungseinheiten/Verordnungsmenge, Heilmittel, Therapiefrequenz, Leitsymptomatik, nachträgliche Korrektur des Behandlungsdatums, der Regelbehandlungszeit und der Initialen des LE, Behandlungsabbruch, Stempel/Unterschrift LE. In allen anderen Fällen muss die Korrektur vor Einreichung zur Abrechnung bei der KK erfolgt sein.

 

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