
Heilmittelverordnungen Muster 13 – richtig abrechnen.
13.02.2024Lesedauer: 5 Min.
Relevant für: Heilmittel
Für die Abrechnung mit den Kostenträgern ist die korrekte Bearbeitung seitens der Leistungserbringer und eine Überprüfung der Angaben der verordnenden Ärzte notwendig. Um Absetzungen zu vermeiden sind die Vorgaben der Heilmittelrichtlinie zu beachten.
Sichere Abrechnung mit gesetzlichen Kostenträgern
Seit 1. Januar 2021 gilt für Heilmittelverordnungen die neue Heilmittelrichtlinie mit dem neuen Muster 13 als Verordnungsvordruck. Für eine sichere Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern müssen die Angaben der/des verordnenden Ärztin/Arztes und des Leistungserbringers korrekt und vollständig ausgefüllt sein.

Muster 13 sicher ausfüllen und korrekt abrechnen
Unser Whitepaper zeigt Schritt für Schritt, worauf Sie bei Heilmittelverordnungen achten müssen – für weniger Rückläufer und mehr Abrechnungssicherheit.
Die wichtigsten Tipps zu den häufigsten Fragen unserer Kunden zum korrekten Umgang mit der neuen Heilmittelrichtlinie und dem Verordnungsmuster 13 haben wir für Sie in einem Beitrag zusammengefasst.
Eintragungen des Arztes prüfen
1. Versichertenangaben – Hier ist die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zu prüfen.
2. Betriebsstätten- und Arztnummer – Die BSNR und LANR müssen vom Arzt angegeben werden.
3. Ausstellungsdatum – Fehlt dieses, ist das Rezept grundsätzlich ungültig. Bitte in diesem Fall das Datum von der Ärztin/vom Arzt mit Unterschrift, Datum der Änderung und Stempel nachtragen lassen.
4. Zuzahlung – Die Angabe „pflichtig“ oder „frei“ muss die Ärztin oder der Arzt deutlich erkennbar vorgeben. Bei Zuzahlungsbefreiung empfehlen wir Ihnen, sich die gültige Befreiungsbescheinigung von der Patientin oder dem Patienten vorlegen zu lassen. Weicht der tatsächliche Zuzahlungsstatus (befreit oder nicht befreit) von den Arztangaben auf der Vorderseite ab, ergänzen Sie dies bitte handschriftlich über dem Stempelfeld auf der VO-Rückseite. Beispiel: ZZ-frei nur bis 31.12.2020.
5. Auswahl des Heilmittelbereichs – Es darf pro Verordnung nur ein Fachbereich ausgewählt sein.
6. Behandlungsrelevante Diagnosen – Jede Verordnung benötigt mindestens eine behandlungsrelevante Diagnose – diese wird in der Regel als ICD-10 Code ggf. plus Klartext angegeben. Die Diagnose kann auch nur als Klartext angegeben werden. Die Angabe eines weiteren ICD-10 Codes kann notwendig sein, sofern es sich um eine extrabudgetäre Verordnung handelt.
7. Diagnosegruppen – Muss nach Vorgabe des neuen Heilmittelkataloges (z.B.: WS, EX, etc.) angegeben sein.
8. Leitsymptomatik – Zusätzlich zur Diagnosegruppe muss eine Leitsymptomatik angegeben werden. Diese ist von der Ärztin oder vom Arzt nach Maßgabe des Heilmittelkataloges buchstabenkodiert (a, b oder c) oder als Klartext anzugeben. Auch eine patientenindividuelle Beschreibung (8a) ist möglich – diese muss der jeweiligen Diagnosegruppe zugeordnet werden können.
9. Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges/Blankoverordnung – Es können bei Physio- und Ergotherapie bis zu drei vorrangige Heilmittel verordnet werden. Bei Logopädie sind verschiedene Behandlungszeiten oder Einzel- und Gruppentherapie in Kombination möglich. Blankoverordnung – der Verordnende muss dafür in Großbuchstaben BLANKOVERORDNUNG eintragen. Nur gültig für Diagnosegruppen SB1, PS3 und PS4.
10. Behandlungseinheiten – Die Höchstverordnungsmenge laut Heilmittelkatalog darf pro Verordnung nicht überschritten werden. Bei der Verordnung von mehreren vorrangigen Heilmitteln muss die Behandlungsmenge aufgeteilt werden. Bei Blankoverordnung werden hier keine Angaben des Verordnenden gemacht.
11. Ergänzendes Heilmittel – Ein ergänzendes Heilmittel darf maximal bis zur Summe der Behandlungsmenge der vorrangigen Heilmittel verordnet werden. Es kann maximal ein ergänzendes Heilmittel verordnet werden. Das ergänzende Heilmittel darf nicht als Doppelbehandlung verordnet werden. Bei Blankoverordnung werden hier keine Angaben des Verordnenden gemacht.
12. Therapiefrequenz – Frequenzempfehlungen sind im HMK vorhanden. Die Ärztin oder der Arzt kann jedoch in medizinisch begründeten Fällen ohne zusätzliche Dokumentation auf der Verordnung hiervon abweichen. Eine Änderung kann durch die Therapeutin oder den Therapeuten im Einvernehmen mit der Ärztin oder dem Arzt auf der Rückseite der Verordnung entsprechend den Vorgaben nach Anlage 3, 3a und 3b zum Rahmenvertrag vorgenommen werden“. Bei Blankoverordnung werden hier keine Angaben des Verordnenden gemacht.
13. Therapiebericht – Optional, wenn ein Therapiebericht von der Ärztin oder vom Arzt angefordert wird.
14. Hausbesuch – Soll ein Hausbesuch durchgeführt werden, muss hier ein Kreuz bei „ja“ gemacht werden. Ist aus medizinischen Gründen kein Hausbesuch notwendig, ist „nein“ anzukreuzen. Ist kein Kreuz gesetzt kann auch kein Hausbesuch abgerechnet werden.
15. Dringlicher Behandlungsbedarf – Ist dieses Feld angekreuzt, muss innerhalb von 14 Kalendertagen mit der Behandlung begonnen werden. Eine Fristüberschreitung ist nicht zulässig. Eine Korrektur kann nur durch die Ärztin oder den Arzt erfolgen. Ohne die Kennzeichnung eines dringlichen Behandlungsbedarfs hat die Behandlung innerhalb von 28 Kalendertagen nach Verordnung zu beginnen. Nach Ablauf der genannten Zeiträume verliert die Verordnung ihre Gültigkeit.
16. Ggf. Therapieziele / weitere med. Befunde und Hinweise – Kann von der Ärztin oder vom Arzt optional für weitere medizinisch relevante Details genutzt werden.
17. Stempel und Unterschrift der Ärztin/des Arztes – Zwingend erforderlich, da die Verordnung ansonsten ungültig ist. Der Stempel kann auch maschinell eingedruckt werden.
18. IK des Leistungserbringers – Bitte tragen Sie Ihre IK-Nummer auf der Vorderseite der Verordnung ein. Kundinnen und Kunden der NOVENTI azh srzh zrk können dieses Feld leer lassen.
Eintragungen des Leistungserbringers auf Muster 13
19. Datum der Leistungsabgabe – Datum der tatsächlichen Leistungsabgabe muss angegeben werden. Änderungen können nur nach erneuter Unterschrift des Patienten vorgenommen werden.
20. Maßnahmen – Bitte Maßnahmen in verständlichem Wortlaut und leserlich angeben, sodass der Patient nachvollziehen kann, welche Behandlungsmaßnahme er erhalten hat. Es sind die im Heilmittelkatalog angegebenen ggf. die mit den Berufsverbänden in den Rahmenverträgen vertraglich vereinbarten Abkürzungen anzuwenden.
21. Leistungserbringer – Hier ist das Kürzel des behandelnden Leistungserbringers vorgesehen. Ist im Rahmenvertrag nichts anderes vereinbart kann das Feld leer bleiben. Für alle anderen gilt: Hier wird das Kürzel der Therapeutin/des Therapeuten eingetragen, die oder der die Behandlung erbracht hat.
22. Unterschrift des Versicherten – Hier wird der Erhalt der Maßnahme am Tag der Leistungserbringung durch die Patientin/den Patienten oder dessen Vertreter / Betreuer bestätigt.
23. Rechnungs- und Belegnummer – Als Kundin oder Kunde der NOVENTI azh srzh zrk können Sie diese Felder freilassen. Den Eintrag übernimmt die NOVENTI azh srzh zrk.
24. Behandlungsabbruch – Hier kann das Datum eines Behandlungsabbruchs eingetragen werden.
25. Abweichung der Frequenz/Änderung in Gruppen- oder Einzeltherapie – Hier werden Details der Änderungen der Frequenz oder der Wechsel von Einzel- in Gruppentherapie oder umgekehrt dokumentiert. Zudem können hier evtl. Begründungen von Abweichungen bzw. Korrekturen gemäß Anlage 3 zu den Rahmenverträgen angegeben werden. Bitte beachten Sie den Tipp: Änderungen der Heilmittelverordnung.
26. Stempel und Unterschrift des Leistungserbringers – Diese sind seitens des Leistungserbringers (Behandler oder Praxisinhaber) Voraussetzung, um die Verordnung abzurechnen.
27. Angabe der Positionierung – Für die Positionierung gibt es keine spezifischen Felder, da die Übermittlung an die Kassen grundsätzlich elektronisch erfolgt. Sofern Sie keine Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung haben, machen Sie die Angabe Positionsnummern auf der Rückseite der Verordnung. Das Ausfüllen zusätzlicher Formulare ist nicht notwendig.
TIPP: Mit dem Zusatzservice Positionierung
Hinweis für Nutzerinnen und Nutzer der Praxissoftware NOVENTI Ora und azh TiM: Ihre Branchensoftware generiert eine ID, die auf die Verordnung aufgedruckt wird (s. Bsp. 27a). Das gilt auch für Blankoverordnungen.
Blankoverordnung: beachten Sie, dass der angegebene Faktor der Summe der Intervalle der abgegebenen Leistung entspricht.
28. Angabe der Werte zur Mitarbeiterstatistik – Die Mitarbeiterstatistik wird nach wie vor auf der Vorderseite der Verordnung angegeben.
Änderung der Heilmittelverordnung - Unser Tipp!
Bei fehlenden oder falschen Angaben des Arztes kann eine Heilmittelverordnung korrigiert werden. Bitte beachten Sie dazu die Regelungen in der Anlage 3 zur Heilmittelrichtlinie sowie eventuelle rahmenvertragliche Regelungen.
Mit erneuter Arztunterschrift:
- Fehlende, unvollständige oder unplausible Angaben zum Versicherten (s. 1.)
- Änderung des Hausbesuches auf „Ja“ (s. 14)
- Kennzeichnung des dringlichen Behandlungsbedarfs (s.15)
- Heilmittel fehlt oder ist in Diagnosegruppe nicht verordnungsfähig (s.9)
- Diagnose und Diagnosegruppe (s.6 u. 7)
- Anzahl der Behandlungseinheiten fehlt (s.10)
Im Einvernehmen des Arztes:
- Änderung von Einzel- auf Gruppentherapie nach Zustimmung des Versicherten (s.25)
- Ggf. ergänzende Angaben zum Heilmittel (s.9)
- Therapiefrequenz (s.12)
- Leitsymptomatik nach HMK (s.8)
- Therapiebericht (s. 13)
- Änderung: Ausschluss telemedizinischer Leistung in Form von telemedizinischen Leistungen erbringbar. ➔ Einvernehmliche Änderung zwischen Arzt und LE ist zu dokumentieren.
Information an den Arzt:
- Heilmittelbereich (s.5)
- Anzahl der Behandlungseinheiten bei Überschreitung laut HMK (s.10)
- Änderung von Gruppen- auf Einzeltherapie (s.25)
Positionierung auf Muster 13
Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder.
Die Angabe der Positionen ist aber dann zwingend für die Abrechnung notwendig, wenn keine elektronische Datenermittlung erfolgt.

Wissenswertes für Ihren Praxisalltag
Was Sie und Ihr Team selbst tun können, haben wir in unserem kostenfreien Whitepaper „Das Einmaleins der Abrechnung“ zusammengefasst.
Susanne Schneider
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