
Heilmittelverordnung – Korrekturmöglichkeiten
13.06.2022Lesedauer: 1 Min.
Relevant für: Heilmittel
Zur Vorbeugung von Absetzungen und Nachberechnungen müssen bei der GKV-Abrechnung von Heilmittelverordnungen die Vorgaben der Krankenkassen eingehalten werden. Einheitlichen Regelungen in den aktuellen Rahmenverträgen zur Abrechnung der Heilmittelverordnung legen Korrekturmöglichkeiten, Korrekturform und Korrekturzeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest.
Notwendige Angaben auf der Heilmittelverordnung und einheitliche Regelungen zur Abrechnung
Die einheitlichen Regelungen in den neuen Rahmenverträgen zur Abrechnung der Heilmittelverordnung legen insbesondere Korrekturmöglichkeiten, -form und -zeitpunkt der Verordnung durch den Leistungserbringer fest.
Diese sollen zur Rechtsklarheit zwischen Krankenkassen und den Heilmittelerbringer beitragen.
Korrekturmöglichkeiten Heilmittelverordnung
Überblick der unterschiedlichen Korrekturmöglichkeiten im Heilmittelbereich:
Physiotherapie
Ergotherapie
Logopädie
Podologie
Korrekturen laut Anlage 3, 3a oder 3b müssen innerhalb von 3 Monaten nach Absetzung eingereicht werden, passiert dies nicht fristgerecht, bleibt die Absetzung bestehen.
Für NOVENTI-Abrechnungskunden:
Für Wiedereinreichungen von korrigierbaren Verordnungen nach Absetzung nach Anlage 3, 3a oder 3b verwenden Sie bitte das Begleitschreiben für die Abteilung Nachberechnung. Somit können wir Wiedereinreichungen (Einsprüche/Widersprüche) mit verkürzten Fristen für Sie priorisiert bearbeiten.
Das Begleitschreiben Abteilung Nachberechnung ist nicht für Erstabrechnungen nach Muster 13 verwendbar.
Einfach Downloaden, ausfüllen und für die Einreichnung verwenden:

Susanne Schneider
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