
Wichtige Tipps zur neuen Heilmittelrichtlinie
17.05.2021Lesedauer: 9 Min.
Relevant für: Heilmittel
Das Kundenservice-Team NOVENTI azh srzh zrk hat Antworten auf die häufigsten Fragen in Bezug auf die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinie für Sie zusammengefasst.
Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien
Nachfolgend haben wir Ihnen die Lösung zu den häufigsten Fragen in Bezug auf die Anwendung der neuen Heilmittelrichtlinien zusammengestellt, die seit 1. Januar 2021 bei unserem Kundenservice eingehen.
Die wichtigsten Informationen stellen wir Ihnen gerne in verschiedenen Formaten bereit:
Muss auf der Rückseite des neuen Muster 13 das Unterschriftenfeld des Leistungserbringers ausgefüllt sein?
Nach den uns vorliegenden Informationen ist hierzu noch keine abschließende Entscheidung getroffen. Bis zur finalen Entscheidung muss das Feld nicht gefüllt sein.
WICHTIG für die Podologie: Im neuen Rahmenvertrag der Podologie ist unter §5 Abs.1 festgelegt, dass die abgegebene Leistung sowie ein durchgeführter Hausbesuch vom Leistungserbringer auf der Rückseite der Verordnung verständlich, d.h. im Wortlaut und unter Angabe des Datums und der Initialen des abgebenden Leistungserbringers darzustellen und unmittelbar nach Erbringer der Leistung von der oder dem Versicherten durch Unterschrift auf dem Verordnungsblatt zu bestätigen sind.
Wo erfolgt die Positionierung auf dem neuen Muster 13?
Für die Positionierung gibt es im neuen Muster 13 keine expliziten Felder. Eine gesetzliche Vorgabe oder Richtlinie zur Beschriftung der Verordnungsblätter mit Abrechnungspositionen existiert nicht.
Die Angabe ist aber immer dann zur korrekten Aufbereitung Ihrer Abrechnungsdaten und Übermittlung an die Kostenträger zwingend notwendig, wenn Sie unsere aktualisierte Serviceleistung Positionierung für das neue Muster 13 Formular (inkl. der zahnärztlichen Heilmittelverordnung) nicht nutzen oder uns die Daten zur Abrechnung nicht digital übertragen. Ein zusätzliches Beiblatt zur Verordnung (z.B. Codier Beleg) ist bei diesem Verfahren nicht erforderlich! Wenn Sie eine branchenspezifische Software für Ihre Praxis- bzw. Betriebsorganisation einsetzen, Daten aber nicht digital übertragen, empfehlen wir Ihnen, die Verordnungen mithilfe der Software auszufüllen und zu bedrucken. Die PC-Programme verwenden in der Regel Druckvorlagen, die für die Maschinenlesbarkeit genormt sind.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Druckerfarbband oder Ihre Druckerpatrone keine zu blassen Ergebnisse liefert und dass die Position des Ausdruckes in den richtigen Feldern erfolgt.
Wenn Sie eine Software einsetzen und uns Ihre Abrechnungsdaten digital übertragen, ist es nicht notwendig, die Positionierung auf der Rückseite vorzunehmen. Es genügt die digitale Übertragung der entsprechenden Informationen.
s. Beispiel: Position / Faktor / ggfs. Kilometerangabe
Zuzahlung – was tun bei Abweichungen?
Weicht der Zuzahlungsbetrag von den Arztangaben auf der Vorderseite ab, ergänzen Sie dies bitte handschriftlich über dem Stempelfeld auf der VO-Rückseite.
Beispiel: ZZ-frei nur bis 31. Dezember 2020
Können auch mehrere Leitsymptomatiken angekreuzt werden?
Gem. § 13 Absatz 2.l können auch mehrere Leitsymptomatiken angegeben werden. Wenn Sie sich für eine patienten-individuelle Leitsymptomatik, die für die Heilmittelbehandlung der Patientin oder des Patienten handlungsleitend ist, entscheiden muss diese als Freitext angegeben werden.
Können bei medizinischer Notwenigkeit Doppelbehandlungen durchgeführt werden?
Gem. § 12 Abs.8 kann in medizinisch begründeten Ausnahmefällen dasselbe Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Dies gilt nicht für ergänzende Heilmittel, standardisierte Heilmittelkombinationen und Podologie. Durch die Verordnung von Doppelbehandlungen erhöht sich die gemäß Heilmittel-Richtlinie zulässige Höchstmenge an Behandlungseinheiten je Verordnung sowie die orientierende Behandlungsmenge nicht. Abweichend von den Regelungen dieses Absatzes gilt im Bereich der Ernährungstherapie gemäß § 42 Absatz 2 Satz 6, dass auch mehrere Einheiten pro Tag erbracht werden können, sofern dies therapeutisch notwendig ist.
Können Ultraschall-Wärmetherapie, Elektrotherapie und Elektrostimulation weiterhin separat verordnet werden?
Gem § 12 Absatz 3 der Heilmittelrichtlinie können zum vorrangingen Heilmitteln - soweit medizinisch erforderlich - maximal ein im Heilmittelkatalog genanntes „ergänzendes Heilmittel“ verordnet werden. Maßnahmen der Elektrotherapie oder Elektrostimulation oder die Ultraschall-Wärmetherapie können auch isoliert verordnet werden, soweit der Heilmittelkatalog diese Maßnahmen indikationsbezogen als ergänzende Heilmittel vorsieht. Mehr als ein ergänzendes Heilmittel kann nicht isoliert verordnet werden.
Werden Behandlungen aus Verordnungen die bis 31. Dezember 2020 ausgestellt wurden auf Verordnungen der neuen Heilmittelrichtlinie (Ausstellungsdatum ab 01.01.2021) angerechnet?
Nein.
Gem. § 13 b behalten Heilmittelverordnungen die vor dem 1. Januar 2021 ausgestellt wurden auch über den 1. Januar 2021 hinaus ihre Gültigkeit. Dies bedeutet, dass verordnete Therapien auch über den 1. Januar 2021 hinaus durchgeführt werden können. Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 7 der Richtlinie. Dies bedeutet, dass Behandlungen auf Basis einer alten VO (Ausstellung bis 31.12.2020) nicht auf neue VO (Ausstellung ab 1. Januar 2021) angerechnet werden.
Abrechnung letztjähriger Verordnungen
Kann ich die Erstbefundung in der Logopädie abrechnen?
Ja, dies ist auch weiterhin gem. der gültigen Preisliste möglich.
Können Verordnungen von der Ärztin oder vom Arzt auch über die orientierende Behandlungsmenge hinaus ausgestellt werden?
Grundsätzlich darf eine Ärztin oder ein Arzt, bei vorliegender medizinischer Notwendigkeit, auch Verordnungen über die orientierende Behandlungsmenge hinaus verordnen. Hierbei muss jedoch auch weiterhin die Höchstmenge pro Verordnung eingehalten werden.
Falls es sich um eine Diagnose des langfristigen Heilmittelbedarfs (Anlage 2 zur Heilmittelrichtlinie) oder des besonderen Verordnungsbedarfs (§ 106b Absatz 2 SGB V) handelt, findet die Höchstmenge je Verordnung keine Anwendung. Dies bedeutet, dass der Arzt dann auch höher Verordnungsmengen als in der entsprechenden Diagnosegruppe im Heilmittelkatalog vorgesehen sind verordnen darf. Bitte beachten Sie hierbei, dass maximal ein Verordnungsbedarf für 12 Wochen ab Ausstellungsdatum seitens der Ärztin oder des Arztes ausgestellt werden kann.
Podologie: Wie können Verordnungen die vor dem 31. Dezember 2020 ausgestellt und begonnen wurden ab 1. Januar 2021 abgerechnet werden?
Der neue Rahmenvertrag sieht auch neue Positionsnummern vor. Die neuen – ab 1. Januar 2021 gültigen – Positionsnummern sind auch für Rezepte aus 2020 für Behandlungen in 2021 anzuwenden. Behandlungen die vor dem 31. Dezember 2020 durchgeführt wurden, müssen mit den alten Positionsnummern abgerechnet werden. Ein Splitting ist notwendig.
- Für die verordneten Heilmittel „Nagelbearbeitung“ und „Hornhautabtragung“ ist die Position „78010 – Podologische Behandlung (klein)“ abzurechnen.
- Ist das Heilmittel „Podologische Komplexbehandlung“ verordnet, dann ist bei einer Leistung bis 20 Minuten die „78010 – Podologische Behandlung (klein)“ abzurechnen. Ab der 21. Minute kann die „78020 – Podologische Behandlung (groß)“ abgerechnet werden.
- Die „78030 – Podologische Befundung“ ist zusätzlich zu jeder Behandlungseinheit möglich. Eine Dokumentation auf der Verordnung ist nicht notwendig.

Susanne Schneider
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