
Entlassmanagement - Sonderregelungen bis 24.11.2022
02.06.2022Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement sind kurzfristig aufgrund der Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung bis zum 24.11.2022 verlängert worden.
Sonderregelungen zum Entlassmanagement
Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement gemäß § 2a Abs. 2 der Heilmittelrichtlinie sind an die Gültigkeit der genannten SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung angebunden.
Gemäß § 9 Abs. 1 wurde das Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung auf den 25.11.2022 verschoben, so dass die Sonderregelungen § 2a Absatz 2 der Heilmittel-Richtlinie noch bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar sind.
Die Verordnungsmengen des Heilmittelkataloges (i.d.R. 6er oder 10er Verordnungen) sind für die Verordnungen im Rahmen des Entlassmanagements nicht einschlägig, da sich die zulässigen Verordnungsmengen beim Entlassmanagement an dem gesetzlich festgelegten Versorgungszeitraum (7 bzw. 14 Tage) orientieren.
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