Änderungen im Rahmenvertrag der Podologie: Was Sie jetzt wissen müssen.

Änderungen im Rahmenvertrag der Podologie: Was Sie jetzt wissen müssen.

16.08.2024

Lesezeit: 6 Min.
Relevant für: Heilmittel

Der GKV Spitzenverband Bund hat gemeinsam mit den Berufsverbänden der Podologie eine wichtige Änderungsvereinbarung zum Rahmenvertrag geschlossen. Diese trat am 1. Juli 2024 in Kraft und wurde nun offiziell veröffentlicht. In diesem Beitrag erläutern wir die wichtigsten Neuerungen.

Hintergrund der Änderungsvereinbarung

Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Podologie haben sich auf weitreichende Anpassungen des Vertrags über podologische Therapie gemäß § 125 SGB V verständigt. Diese Änderungen, die am 1. Juli 2024 in Kraft traten, zielen darauf ab, die Einheitlichkeit in der Vertragsauslegung zu verbessern und unnötige Verwaltungskosten zu reduzieren. Besonders hervorzuheben ist der Wegfall der Bearbeitungsgebühr für korrigierte Verordnungen, was einen positiven Schritt für alle Beteiligten darstellt.

Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Hier sind die zentralen Änderungen, die im Rahmenvertrag beschlossen wurden:
 

ÄnderungBeschreibung
Einführung einheitlicher KürzelFür erbrachte Maßnahmen wurden feste Abkürzungen eingeführt, um eine einheitliche Anwendung sicherzustellen.
Wegfall der BearbeitungsgebührDie Bearbeitungsgebühr von 40,- € für die Wiedereinreichung korrigierter Verordnungen entfällt.
Ergänzungen bei der VerordnungKlarstellungen und Ergänzungen zum korrekten Ausfüllen der Verordnungen wurden vorgenommen.


Die betroffenen Dokumente sind die Anlagen 1a (PDF), 1b (PDF) und 3 (PDF) des Vertrags.

Feste Abkürzungen zur Darstellung der Maßnahmen

Die Vereinheitlichung von Abkürzungen für podologische Maßnahmen ist ein zentraler Bestandteil der Anpassungen. Diese sollen auf der Rückseite der Verordnungen einheitlich verwendet werden, um Missverständnisse und Unklarheiten zu vermeiden. In Anlage 1a (PDF) und 1b (PDF) wurden klare Richtlinien zur Anwendung dieser Abkürzungen festgelegt. Besonders wichtig: Die Abkürzungen können ab sofort direkt in der ersten Zeile verwendet werden. Abkürzungen sind erlaubt, soweit sie die beschriebene Maßnahme erkennen lassen.

Beispiel für Abkürzungen:

  • NS: Nagelspangenbehandlung
  • DM: Druckstellenmanagement
  • pod. Beh. gr.: podologische Behandlung groß
  • pod. Beh. kl.: podologische Behandlung klein
  • HB: Hausbesuch

Weitere Abkürzungen finden Sie in der Ausfüllanleitung Podologie kostenfrei zum Download.

Neuerung bei der Erstbefundung

Eine weitere bedeutende Änderung betrifft die Eingangs- und Erstbefundung, welche ab sofort als offizieller Behandlungsbeginn gilt. Diese muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der Verordnung erfolgen. Die Neuerung unterstreicht die Bedeutung der Erstbefundung im Gesamtprozess der Therapie. Hilfestellung bei der podologischen Befundung bietet die Praxissoftware NOVENTI Ora.

Vertretungsregelungen bei Verordnungsänderungen

In Abwesenheit der verordnenden Ärztin oder des verordnenden Arztes dürfen künftig auch vertretungsberechtigte Ärztinnen und Ärzte Änderungen oder Ergänzungen auf Verordnungen vornehmen. Dies erfordert neben der Unterschrift und Datumsangabe auch den Arztstempel der vertretenden Ärztin oder des vertretenden Arztes. Dies ermöglicht mehr Flexibilität und verhindert Verzögerungen im Behandlungsprozess.

Präzisierungen bei therapierelevanten Diagnosen

In Anlage 3 wurde die Konkretisierung therapierelevanter Diagnosen, insbesondere in den Gruppen NF und QF, nun als Weiterentwicklung des Rahmenvertrages 2023 schriftlich fixiert und damit konkretisiert. Die Diagnosen betonen deutlich das Vorliegen sensibler oder sensomotorischer Neuropathien bzw. neuropathischer Schädigungsbilder, z. B. infolge eines Querschnittsyndroms.

Darstellung der Diagnosen:

  • NF: Neuropathische Fußbeschwerden
  • QF: Querschnittsyndrombedingte Beschwerden

Neues Hinweisfeld „Begründung“

Eine weitere Neuerung ist die Fixierung der Formulierungen in Anlage 3 (PDF) von „Begründung“. Die seit 1. Juli 2023 geltenden Bestimmungen wurden nun konkretisiert. Das Feld “Begründung” dient dazu, Erläuterungen zur Nagelspangenbehandlung sowie Hinweise zu möglichen Korrekturen bei der Verordnung zu geben. Diese Änderung sorgt für mehr Klarheit und Transparenz im Umgang mit den betroffenen Verordnungen.

Ein Erfolg für die Podologie

Die Präsidentin des Verbands Podo Deutschland, Martina Schmidt, zeigte sich in der Pressemitteilung der Podologieverbände erfreut über die Ergebnisse der Verhandlungen: „Es ist uns eine große Herzensangelegenheit, die Regularien im Sinne der Leistungserbringer fortzuentwickeln. Einige Schwerpunkte, z. B. den Wegfall der Bearbeitungsgebühr, haben wir mit unserem Verhandlungspartner einvernehmlich lösen können.“ Die Änderungen bedeuten nicht nur weniger Verwaltungsaufwand, sondern auch mehr Klarheit und Flexibilität für alle Beteiligten – von den Podologinnen und Podologinnen über die Patientinnen und Patienten bis hin zu den Ärztinnen und Ärzten.

Hilfe zur Abrechnung für Podologen und Leistungserbringer

Um Absetzungen zu vermeiden und für eine schnelle Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern, laden Sie sich die Ausfüllanleitung speziell für Podologische Praxen kostenfrei herunter.

Hier finden Sie zudem alle Neuerungen übersichtlich vom GKV-Spitzenverband zusammengefasst.

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