Physiotherapeutische Behandlung mit Kind – Blankoverordnung Physiotherapie 2024 mit Ampelsystem und Befundbogen

Blankoverordnung Ergotherapie

27.02.2024

Lesedauer:7 Min.
Relevant für:Heilmittel

In diesem Artikel erfahren Sie, was es mit der Blankoverordnung auf sich hat, welche Vorteile sie für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten bietet und was bei der Versorgung und Abrechnung zu beachten ist.

Erweiterte Versorgungsverantwortung für Ergotherapie

Ab dem 1. April 2024 tritt die "Blankoverordnung" Ergotherapie in Kraft und damit die "erweiterte Versorgungsverantwortung“ für Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten. 

Was ist eine Blankoverordnung

Die Blankoverordnung ist eine besondere Form der Verordnung im Gesundheitswesen. Sie basiert auf § 125a SGB V und stellt ab 1. April 2024 eine zweite Säule der Regelversorgung in der Ergotherapie dar. Hierbei stellen Ärztinnen und Ärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten zunächst die Diagnose und treffen die Entscheidung, dass eine Behandlung nötig ist. Bei bestimmten Diagnosegruppen legen sie dann aber nicht mehr fest, welche Maßnahmen im Einzelfall durchgeführt werden, wie häufig diese erfolgen und wie lange. Diese Festlegungen treffen bei einer Blankoverordnung die Ergotherapeuten.

Mit der neuen, umfassenderen Versorgungsverantwortung haben Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mehr Flexibilität bei der Behandlung ihrer Patientinnen und Patienten. So können Sie ihre Therapie direkt beginnen und entsprechend den individuellen Bedürfnissen jder Patinetin und jedes Patienten gestalten.

Die Blankoverordnung gilt aktuell nur für die Ergotherapie und bestimmte Diagnosegruppen, weitere Heilmittelbereiche werden folgen. Der Hintergrund dieser Entwicklung liegt in einer gesetzlichen Regelung, die den Heilmittelverbänden und dem GKV-Spitzenverband ermöglicht, Verträge zur Blankoverordnung abzuschließen. Aufgrund eines solchen Vertrags sind ab 1. April 2024 Blankoverordnungen in der Ergotherapie möglich. 

Grundlagen zum Umgang mit Blankoverordnung

Wie gehen Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten mit Blankoverordnungen um und was ist zu beachten? Unsere Empfehlung ist, sich grundsätzlich zu informieren. Kundinnen und Kunden der NOVENTI azh srzh zrk werden regelmäßig über Aktualisierungen informiert und erhalten die genaue Anleitung zur sicheren Abrechnung mit den gesetzlichen Kostenträgern.

  • Kommunikation mit den verordnenden Ärztinnen und Ärzten: Treten Sie mit Ihrem Arztnetzwerk in Kontakt und prüfen Sie, ob die verordnenden Ärztinnnen und Ärzte über die Möglichkeiten der Blankoverordnung Ergotherapie informiert sind. Auf der Seiter der Kassenärztlichen Vereinigung sind Informationen für Ärztinnen und Ärzte zu finden.
  • Dokumentation und Abrechnung: Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation über die Behandlungen durch, wie es auch bei regulären Verordnungen erforderlich ist. Stellen Sie sicher, dass alle Leistungen ordnungsgemäß nach § 125a SGB V dokumentiert und abgerechnet werden, um eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.

Verordnung Blankoverordnung

Für die Blankoverordnung wird kein neues Formular bzw. Verordnungsmuster eingeführt. Stattdessen wird auf dem bestehenden Verordnungsformular Muster 13 der Text "Blankoverordnung" in das Feld "Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges" vermerkt, wenn die Ärztin oder der Arzt oder Psychotherapeut/in diese Entscheidung getroffen hat.

Für die Blankoverordnung Ergotherapie gilt das Muster 13 für Heilmittelverordnungen.

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Unser Poster zeigt Schritt für Schritt, worauf Sie bei Heilmittelverordnungen achten müssen – für weniger Rückläufer und mehr Abrechnungssicherheit.

Blankoverordnung - was kann die Ergotherapeutin/der Ergotherapeut entscheiden?

Bei der Blankoverordnung behalten Therapeutinnen und Therapeuten zwar die Grundlage einer ärztlichen Indikationsstellung und Verordnung bei, haben jedoch die eigenständige Entscheidungsgewalt über:

  • Auswahl der Heilmittel
  • Therapiefrequenz
  • Dauer der einzelnen Behandlungstermine und
  • Gesamtdauer der Therapie pro Blankoverordnung.

Durch diese Maßnahme können Therapeutinnen und Therapeuten die Therapie flexibler gestalten und somit individuell auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehen. Sie übernehmen damit eine größere Verantwortung für die Versorgung, aber auch bezüglich der damit verbundenen Mengen- und Ausgabenentwicklung. (Quelle: GKV Spitzenverband 23.02.2024) 

Diagnosegruppen und Besonderheiten Blankoverordnung

Um den Einstieg in diese neue Versorgungsform "Blankoverordnung" zu erleichtern, haben sich die Vertragspartner BED, DVE und GKV-Spitzenverband zunächst auf drei Diagnosegruppen geeinigt, die für die Blankoverordnung in der Ergotherapie geeignet sind.

Diese Diagnosegruppen sind:

  • SB1: Erkrankungen der Wirbelsäule, Gelenke und Extremitäten (mit motorisch-funktionellen Schädigungen)
  • PS3: Wahnhafte und affektive Störungen/Abhängigkeitserkrankungen
  • PS4: Dementielle Syndrome

Zusammen machen diese drei Diagnosegruppen derzeit etwa 20 % des Umsatzes aller ergotherapeutischen Leistungen aus, die zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragspartnern, dass bei der Weiterentwicklung des Vertrags nach § 125a SGB V die pädiatrische Versorgung in diese Diagnosegruppen integriert werden soll.

Die Blankoverordnung nach § 125a SGB V unterliegt im Grundsatz den Vorgaben der Heilmittel-Richtlinie und des Vertrags nach § 125 Absatz 1 SGB V. Dennoch gibt es einige Besonderheiten, die im Rahmen der Blankoverordnung gelten:

  • Die vorrangigen Heilmittel in den jeweiligen Diagnosegruppen werden individuell in Zeitintervallen von 15 Minuten abgegeben.
  • Die Therapiezeit pro Behandlungstermin beträgt mindestens 30 Minuten und höchstens 180 Minuten.
  • Für Vor- und Nachbereitung sowie Verlaufsdokumentation kann pauschal ein Zeitintervall pro Behandlungstermin abgerechnet werden.
  • Es können verschiedene Heilmittel an einem Behandlungstermin erbracht werden.
  • Pro Tag kann ein Behandlungstermin erfolgen.

Vergütung Blankoverordnung

Die ergotherapeutischen Maßnahmen, die aufgrund einer Blankoverordnung erbracht werden, werden entsprechend den vereinbarten 15-Minuten-Zeitintervallen in gleicher Höhe vergütet wie in der ergotherapeutischen Versorgung nach § 125 Absatz 1 SGB V. Sollten Vergütungsanpassungen im Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für die Ergotherapie vorgenommen werden, führt dies automatisch zu einer Anpassung der Preise im Vertrag nach § 125a SGB V.

Um den zusätzlichen Aufwand der Leistungserbringenden im Zusammenhang mit der Blankoverordnung auszugleichen, insbesondere bei der Organisation des Versorgungsablaufs und der Sicherstellung der Versorgungsqualität, wird eine neue versorgungsbezogene Pauschale eingeführt. Diese Pauschale kann einmalig je Blankoverordnung abgerechnet werden.

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Ampelsystem bei der Blankoverordnung

Mit der umfassenderen Versorgungsverantwortung durch die Therapeutin oder den Therapeuten geht auch eine größere wirtschaftliche Verantwortung einher. Eine unverhältnismäßige Heilmittel-Mengenausweitung je Versicherten im Rahmen der Blankoverordnung soll vermieden werden. Dafür wird ein Ampelsystem eingeführt, welches diese Steuerungsfunktion übernimmt. 

Dieses in Anlage 1 des Vertrages nach § 125a SGB V näher beschriebene Ampelsystem und die dazugehörigen Maßnahmen sind mit der Zielsetzung gewählt worden, eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten zu gewährleisten.

Konkret bedeutet dies, dass die in der grünen, orangen und roten Phase des Ampelsystems eine jeweils festgelegte Anzahl an durchführbaren 15-Minuten-Zeitintervallen von der Therapeutin oder den Therapeuten innerhalb der Gültigkeit einer Blankoverordnung (maximal 16 Wochen) pro Patientinnen und Patienten individuell angewandt werden kann. Für die Zeitintervalle, die innerhalb der roten Phase erbracht werden, ist ein Vergütungsabschlag in Höhe von 9 % vorgesehen. Dieser Abschlag wird im Rahmen der Abrechnung durch die Krankenkasse bei der Auszahlung berücksichtigt.

Ausnahme: das Ampelsystem kommt für Versicherte mit einem langfristigen Heilmittelbedarf sowie für Verordnungen des besonderen Verordnungsbedarfes nicht zur Anwendung.
 

Praxissoftware und Blankoverordnung

Um das vorgesehene Ampelsystem und deren Überwachungsaufgaben möglichst unkompliziert und einfach sicherstellen zu können, wird dieses System in der Praxisverwaltungssoftware (z.B. NOVENTI Ora) zum April 2024 integriert. Damit sehen Ergotherapeuten sofort, wenn Behandlungsvolumina überschritten werden und etwaige Kürzungen durch Krankenkassen drohen.

Angaben auf Muster 13

Die notwendigen Angaben auf der Heilmittelverordnung hat der GKV-Spitzenverband zusammengefasst. Das müssen Ergotherapeuten beachten und kontrollieren:

Verpflichtende Angaben auf Muster 13 sind wie üblich einzuhalten, s.auch "Muster 13 richtig abrechnen"

Besonderheit: Kennzeichnung als Blankoverordnung: 
Im Feld „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“ muss gemäß Anlage 29 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) von der oder dem Verordnenden der Text „BLANKOVERORDNUNG“ eingetragen werden.

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.

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