
Abrechnung der Hygienepauschale – gut zu wissen
29.03.2022Lesedauer: 2 Min.
Relevant für: Heilmittel
Information für Leistungserbringer im Heilmittelbereich zur Abrechnung der Hygienepauschale von 1,50 € pro Verordnung im Rahmen der Corona-Sonderregelungen: Wie lange gilt die Hygienepauschale und was ist bei der Abrechnung zu beachten? Das sollten Leistungserbringer wissen.
Gesetzlichen Regelungen zu Hygienemaßnahmen
Im Rahmen der gesetzlichen Regelungen zu Hygienemaßnahmen aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde die sogenannte Hygienepauschale beschlossen. Die aktuell gültigen Regelungen dazu veröffentlicht der GKV-Spitzenverband regelmäßig.
Die Hygienepauschale kann weiterhin bis 30. Juni 2022 abgerechnet werden.
Was ist die Hygienepauschale?
Die Hygienepauschale bietet im Rahmen der HygPV innerhalb einer festgelegten Frist einen pauschalen Ausgleich für erhöhte Hygienemaßnahmen (Mundschutz etc.) in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung.
Für diesen pauschalen Ausgleich ist ausschließlich die Positionsnummer X9944 für alle Heilmittelbereiche zu verwenden.
Wie wird die Hygienepauschale mit den Kostenträgern abgerechnet?
GKV
Seit Mai 2020 können Leistungserbringer aus den Bereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie die Hygienepauschale im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bei gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen.
Für alle Heilmittelbereiche wird die Positionsnummer X9944 verwendet, die wir als Abrechnungsdienstleister für unser KundInnen automatisiert hinterlegen und abrechnen.
Anleitung Eintragungen auf Muster 13
PKV
Auch bei der PKV wird die pandemiebedingte Extravergütung von 1,50 Euro je Behandlung in einem vorgegebenen Zeitraum anerkannt und erstattet.
Wie lange kann die Hygienepauschale noch abgerechnet werden?
Die Entscheidung darüber, wie lange die Hygienepauschale von Leistungserbringern abgerechnet werden kann wird auf politischer Ebene getroffen und kann jederzeit aktualisiert werden.
Aktueller Stand (29.03.2022): Die Hygienepauschale kann weiterhin bis 30.06.2022 abgerechnet werden.
Mit Beendigung der Regelung entfällt ab dem festgelegten Zeitpunkt die gesetzliche Grundlage für die Abrechnung der Hygienepauschale.
Welche Folgen hat der Auslauf der Hygienepauschale?
Das Ende der Hygienepauschale betrifft die Leistungserbringer:
Ab dem Stichtag ist die Hygienepauschale in Höhe von 1,50€ nicht mehr abrechnungsfähig und wird von den Krankenkassen nicht mehr vergütet.
Ausschlaggebend für die Abrechnung ist dabei das Eingangsdatum der Abrechnung bei den Kostenträgern bzw. den gesetzlichen Krankenkassen.

Susanne Schneider
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