Junge Verkäuferin erledigt Zahlungsvorgänge am Touchscreen – Symbolbild für TSE Technische Sicherheitseinrichtung

TSE Technische Sicherheitseinrichtung

19.03.2021

Lesedauer: 9 Min. 
Relevant für: Heilmittel

Die Übergangsfrist zur Kassenversicherungsverordnung des Finanzministeriums endet zum 31. März 2021. Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen über eine TSE verfügen. Dies gilt auch für Praxisverwaltungssoftware für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie.

Anbindung an die Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)

Alle Nutzer von Kassensystemen müssen spätestens ab 1. April 2021 eine Anbindung an die Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vorweisen können. Auch Sonstige Leistungserbringer aus den Heilmittelbereichen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie und Podologie, sind betroffen, wenn Sie beispielsweise Selbstzahlerleistungen oder Zuzahlungen abrechnen.

Elektronische Aufzeichnungssysteme müssen im Sinne des § 146a AO i. V. m. § 1 Satz 1 KassenSichV, aufgrund gesetzlicher Vorgaben, über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Dies gilt auch für Praxisverwaltungssoftware wie z.B.  azh TiM und prothea.

Nach Mitteilung der Finanzbehörden sind die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen, wobei mit Blick auf die Corona-Pandemie eine Frist bis längstens 31. März 2021 besteht. Widrigenfalls können Bußgelder verhängt werden.

Bitte stimmen Sie, Ihre konkrete Situation betreffenden Details, bei Bedarf mit Ihrer persönlichen Steuerberatung ab!

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Was ist eine Technische Sicherheitseinrichtung TSE?

Die TSE ist eine externe, durch das BSI (Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik) zertifizierte Komponente, welche die Kassenvorgänge aus der Praxissoftware entgegennimmt, verschlüsselt, eine Signatur erzeugt, die Transaktion speichert und einen Code zurück an die Praxissoftware sendet. Der Code ist auf jeden Verkaufsbeleg zu drucken. Die Daten werden in einem unveränderbaren Protokoll (Journal) gespeichert, das für das Finanzamt exportierbar sein muss.

Welche gesetzlichen Vorgaben liegen zugrunde?

Der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 146a definiert unter 1.2 die in § 1 Satz 1 der KassenSichV genannten „elektronischen oder computergestützten Kassensysteme oder Registrierkassen“ als für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen und deren Abrechnung spezialisierte elektronische Aufzeichnungssysteme mit „Kassenfunktion“.

  • Kassenfunktion haben elektronische Aufzeichnungssysteme dann, wenn diese der Erfassung und Abwicklung von zumindest teilweise baren Zahlungsvorgängen dienen können. Dies gilt auch für vergleichbare elektronische, vor Ort genutzte Zahlungsformen (Elektronisches Geld wie z. B. Geldkarte, virtuelle Konten oder Bonuspunktesysteme von Drittanbietern) sowie an Geldes statt angenommene Gutscheine, Guthabenkarten, Bons und dergleichen. Eine Aufbewahrungsmöglichkeit des verwalteten Bargeldbestandes (z.B. Kassenlade) ist nicht erforderlich. Aufgrund des Funktionsumfanges Ihrer Praxissoftware liegen innerhalb dieser „Kassenfunktionen“ im vorgenannten Sinne vor, da hier „Zahlungsvorgänge“ (mit oder ohne Geldkassenschublade) abgewickelt werden können.
  • Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt. Die KassenSichV vom 26. September 2017 basiert auf dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 16. Dezember 2016. Dieses Gesetz wird auch Kassengesetz oder KassenG genannt. Zudem gilt §146a der Abgabenordnung (AO).
  • Mit der KassenSichV wird gefordert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind.

Bis wann müssen Leistungerbringer eine TSE angebunden haben?

Aufgrund verschiedener Faktoren gab und gibt es unter bestimmten Voraussetzungen entsprechende Übergangsfristen, welche nunmehr am 31. März 2021 enden.

Unabhängig davon gilt die Belegausgabepflicht für alle elektronischen Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz b1 Satz 1 AO ab dem 1. Januar 2020. 1 Satz 1 AO ab dem 01.01.2020.

Ab dem 1. April 2021 ist eine TSE-Anbindung Pflicht!

Was wird vom Finanzministerium vorgeschrieben?

Die Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ist eine Verordnung des Finanzministeriums, die neue Standards zur Verhinderung von Manipulationen an Registrierkassen verbindlich vorschreibt.

Mit der KassenSichV wird gefordert, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie die damit zu führenden digitalen Aufzeichnungen, grundsätzlich ab dem 1. Januar 2020 durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind. Unter bestimmten Voraussetzungen wurden entsprechende Übergangsfristen eingeräumt, welche nunmehr zum 31. März 2021 enden.

Warum müssen Sie eine TSE-Anbindung vorweisen?

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind Systeme mit „Kassenfunktion“ an eine TSE anzubinden. Da Ihre Praxissoftware NOVENTI Ora die Abwicklung von Bezahlvorgängen ermöglicht, ist von einer solchen Kassenfunktion auszugehen, welche eine TSE-Anbindung notwendig macht.

Welche Aufgaben übernimmt die Praxissoftware?

Ihre Software NOVENTI Ora übernimmt die Ansteuerung der TSE, d.h. Konfiguration, Kommunikation und Verarbeitung der durch die TSE generierten Daten/Signaturen. Weiterhin stellt NOVENTI Ora einen standardisierten Export der auf der TSE gespeicherten Information bereit.

Wie können Sie Ihre Praxissoftware NOVENTI Ora an die TSE anbinden?

Um die TSE-Funktion in Ihrer Software nutzen zu können, müssen Sie zunächst das TSE-Cloud-Paket als zusätzliche Leistung bei uns bestellen.  
Das geht ganz einfach über das Kundenportal OnlineCenter unter “my azh”, “my srzh”, “my zrk” unter “Produkte”.

Unser TSE-Service

Wir freuen uns, dass wir Ihnen die TSE-Anbindung zu einem sehr attraktiven Preis und mittels einer komfortablen Selbstinstallation (inkl. ausführlicher Dokumentation) anbieten können. Optional übernehmen wir für Sie, gegen Gebühr, die Einrichtung auch per remote-access.

Brauchen Sie mehr Informationen zu zukunftssicherer Praxissoftware? Wir beraten Sie gerne!

Susanne Schneider

Seit 2014 ist die Marketing Managerin bei der NOVENTI im Markt Sonstige Leistungserbringer tätig. In enger Abstimmung mit dem Kundenservice, der Produktentwicklung und den Markt- und Kassenreferenten bereitet Susanne Schneider relevante Informationen und Beiträge für die unterschiedlichen Berufsgruppen auf.

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