
Physiotherapie - Standardisierte Heilmittelkombination D1
10.12.2021Lesedauer: 3 Min.
Relevant für:Heilmittel
Was ist bei standardisierten Heilmittelkombinationen zu beachten? Was sind die Voraussetzungen des neuen Rahmenvertrages Physiotherapie?
Bedeutung und Verordnungsregeln von standardisierten Heilmittelkombinationen – Positionsnummer X2001
Standardisierte Kombination von drei oder mehr Maßnahmen der Physiotherapie
• bei Vorliegen komplexer Schädigungsbilder
• zur Erreichung eines therapeutisch zweckmäßigen Synergismus
• durch deren Einsatz in einem direkten zeitlichen Zusammenhang
• in derselben Praxis
Der Schwerpunkt bei der Standardisierten Heilmittelkombination D1, liegt insbesondere bei der Behandlung aktiver/passiver Bewegungseinschränkungen mit Maßnahmen der Bewegungstherapie wie Krankengymnastik oder Manueller Therapie.
Regelbehandlungszeit: 60 Minuten
Voraussetzung neuer Rahmenvertrag 1. August 2021
Die Leistung kann abgegeben werden, wenn die zugelassene Praxis über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt.
Dies gilt auch für die weiteren ergänzenden Maßnahmen (hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder) der standardisierten Heilmittelkombination, sofern der Vertragsarzt diese spezifisch verordnet hat.
Eine ärztliche Spezifizierung der einzusetzenden Maßnahmen ist möglich.
Leistungsbeschreibung zum Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V für Physiotherapie
Wichtiger Hinweis D1
Seit dem Inkrafttreten des neuen Rahmenvertrags ist es zwingend erforderlich, dass alle Zulassungen welche in der standardisierten Heilmittelkombination D1 verordnet werden können vorliegen.
Unabhängig ob eine Spezifizierung vorliegt oder nicht.
KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie, hydroelektrische Bäder, Elektrostimulation, Traktion, Peloid-Vollbäder
Voraussetzung alter Rahmenvertrag – bisherige Regelung
Die Leistung X2001 kann bei nicht näher spezifizierten Verordnungen abgegeben werden, wenn die Therapeutin oder der Therapeut über die fachlichen, sächlichen und räumlichen Anforderungen zur Abgabe sämtlicher der in der verordneten standardisierten Heilmittelkombination erstgenannten obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme-/Kältetherapie, Elektrotherapie) verfügt.
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten/Krankengymnastinnen und Krankengymnasten, die diese Voraussetzungen zur Abgabe der Leistung X2001 bei nicht näher spezifizierten Verordnung nicht erfüllen, erhalten die Möglichkeit die Verordnungen mit der stand. Heilmittelkombination D1 bis zum 31. März 2008 weiterhin abzurechnen. Dies setzt voraus, dass für die eingesetzten Therapiemaßnahmen im Rahmen der stand. Heilmittelkombination D1 eine Abrechnungserlaubnis vorliegt.
Hinweis:
Für Verordnungen, bei denen die Verträge nach § 125 Absatz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung vorsahen, dass ausschließlich die von der Ärztin oder den Arzt spezifizierten Heilmittel vorzuhalten sind, gilt bis zum 31. Dezember 2021 (Verordnungsdatum) Bestandsschutz .
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