
GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Bedeutung für Heilmittelpraxen
03.08.2026Lesedauer: 6 Min.
Relevant für: Heilmittel
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) will die Bundesregierung die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung stabilisieren. Für Leistungserbringerinnen und -erbringer im Hilfsmittelbereich hat das Gesetz spürbare Folgen. Wir haben für Sie zusammengefasst, was Sie jetzt wissen müssen.
Was steckt hinter dem Gesetz zur Beitragssatzstabilisierung?
Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheitsteht die gesetzliche Krankenversicherung unter erheblichem finanziellem Druck. Die Ausgaben steigen seit Jahren deutlich stärker als die beitragspflichtigen Einnahmen, wodurch ohne Gegenmaßnahmen wieder steigende Zusatzbeiträge drohen würden.
Die Bundesregierung verfolgt deshalb eine einnahmenorientierte Ausgabenpolitik. Das heißt: Vergütungsanstiege und Preisentwicklungen sollen stärker an der Entwicklung der GKV-Einnahmen ausgerichtet werden, um die Finanzlage zu stabilisieren.
Im Bundesgesetzblatt können Sie den genauen Wortlaut des Gesetzes nachlesen.
Was bedeutet das „GKV-Sparpaket“ für den Hilfsmittelbereich?
Für den Hilfsmittelbereich verändert das Gesetz gleich mehrere zentrale Stellschrauben. Dazu gehören die Rückkehr zur Grundlohnsummenbindung, neue Regeln für Hilfsmittelverträge und Festbeträge sowie ein zusätzlicher Abschlag auf Hilfsmittelversorgungen in den Jahren 2027 und 2028. Im Folgenden finden Sie einen Überblick der zentralen Veränderungen:
1. Grundlohnsummenbindung wird wieder zur Obergrenze
Künftig gelten bei Vergütungsverhandlungen für Hilfsmittelversorgungen wieder verbindlich die Vorgaben der Grundlohnsummenentwicklung als Obergrenze. Damit wird der Spielraum für Preis- und Vergütungssteigerungen enger als bisher, denn Vergütungen dürfen künftig nur dann erhöht werden, wenn auch die GKV-Beitragseinnahmen steigen. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die Obergrenze für alle Leistungsbereiche im Gesundheitswesen zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt.
Für Hilfsmittelerbringerinnen und Hilfsmittelerbringer bedeutet das: Die Preise lassen sich nicht mehr frei an die tatsächliche Kostenentwicklung anpassen. Gerade bei steigenden Personal-, Logistik-, Miet- und Energiekosten sorgt das für wirtschaftlichen Druck.
2. Übergangsabschlag auf Versorgungen
Zusätzlich sieht der Gesetzentwurf für Hilfsmittelversorgungen im Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis 31. Dezember 2028 einen pauschalen Vergütungsabschlag von drei Prozent je Versorgung vor. Wichtig für die Abrechnung: Versorgungen, die vor dem Stichtag begonnen wurden, sind davon ausgenommen. Die konkreten Vorgaben zur praktischen Umsetzung und Abrechnung des Abschlags liegen derzeit noch nicht vor. Sobald hierzu weitere Informationen verfügbar sind, werden wir entsprechend informieren.
Für die mittelständisch geprägte Hilfsmittelbranche bedeutet das eine erhebliche Verschärfung der ohnehin schon hohen Kostenlast.
3. Ausbau von Festbeträgen Hilfsmittelbereich
Die bisherigen Regelungen zu Festbeträgen für Hilfsmittel werden laut Gesetzesunterlagen umfassend überarbeitet. Ziel ist eine transparentere und wirtschaftlich wirksamere Preissteuerung, mit mehr Rechtssicherheit für die Verhandlungen.
Künftig sollen Festbeträge systematischer als Steuerungsinstrument dienen. Das kann für Hilfsmittelerbringerinnen und Hilfsmittelerbringer mehr Klarheit bringen, gleichzeitig aber auch den Preisdruck erhöhen, wenn der Festbetrag als faktische Obergrenze wirkt.
4. Höhere Zuzahlungen für Versicherte
Die gesetzliche Zuzahlung bleibt bei 10 %, die Mindest- und Höchstbeträge werden jedoch zum 1. Januar 2027 angehoben. Die Mindestzuzahlung steigt von 5,00 € auf 7,50 €, die maximale Zuzahlung von 10,00 € auf 15,00 €. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bleiben weiterhin zuzahlungsfrei. Auch die geltenden Belastungsgrenzen bleiben unverändert bestehen.
5. Höhere Zuzahlung für Verbrauchshilfsmittel
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gilt weiterhin die Zuzahlung in Höhe von 10 %, die monatliche Zuzahlungsobergrenze steigt zum 1. Januar 2027 jedoch von 10,00 € auf 15,00 €. Auch hier bleiben Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren zuzahlungsfrei, ebenso bleiben die Belastungsgrenzen unverändert.
Auswirkungen auf die Versorgung
Für Hilfsmittelerbringerinnen und Hilfsmittelerbringer entsteht eine Mischung aus mehr Regulierung und weniger finanzieller Beweglichkeit. Einerseits schafft die Reform klarere Regeln, andererseits steigt der wirtschaftliche Druck durch strengere Preisgrenzen, Festbeträge und Abschläge. Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll die Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung stabil halten. Für Hilfsmittelerbringerinnen und Hilfsmittelerbringer bedeutet es vor allem strengere Preis- und Vergütungsgrenzen, neue Vorgaben bei den Festbeträgen und zusätzlichen wirtschaftlichen Druck in der Übergangsphase ab 2027.
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Lisa Barsig
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